AGB


I. Allgemeines / Geltungsbereich: 

1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche, auch zukünftige Rechtsgeschäfte zwischen der Fa. Vega Engineering & Commerce GmbH und dem Vertragspartner. Von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende oder diese ergänzenden Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, soweit sie ausdrücklich und schriftlich von uns anerkannt sind. 2. Auf die Rechtsbeziehung zwischen der Fa. Vega Engineering & Commerce GmbH und dem Vertragspartner ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 

II. Vertragsschluss; höhere Gewalt; Zahlungsbedingungen:

1. Unsere sämtlichen Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Verkauf erfolgt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftraggeber unverzüglich erstatten 2. Sind wir durch Ereignisse höherer Gewalt daran gehindert, eine Lieferung rechtzeitig vorzunehmen, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, sofern der Käufer berechtigterweise kein Interesse mehr an der Lieferung hat. Als Ereignisse höherer Gewalt sind insbesondere aber nicht ausschließlich zu sehen: von uns nicht zu vertretender betriebsinterner Arbeitskampf, betriebsexterner Arbeitskampf, wenn wir nicht auf zumutbare Weise Ersatz für die gefährdete Lieferung beschaffen können, Krieg, Ein und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, Energieausfall, extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Hagel- oder Gewitterschäden) oder behördliche Maßnahmen. 3. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. 4. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Kaufpreisforderungen ist nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Nur unter diesen Voraussetzungen kann der Käufer auch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. 

III. Mängelrügen:

1. etwaige Mängelrügen sind stets unverzüglich und schriftlich unter genauer Angabe der Beanstandung vorzunehmen, da sie sonst nicht als Mängelrüge anerkannt werden. 2. Hat der Käufer die Ware bei Abnahme von dem Paketdienstleister akzeptiert, ist jede Rüge – mit der Ausnahme von versteckten Mängeln - ausgeschlossen. 3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. 4. Beschädigungen an Versandverpackungen muss direkt bei Abnahme von Paketdienstleister protokolliert werden. Verkäufers Haftung wegen Mangeln entfällt, wenn kein Protokoll vorliegt. Hinweis - Abstellorte: Viele Versand Dienstleistern bieten abstellorten an. Dies bedeutet, wenn keine persönliche Abnahme/Übergabe stattfinden (als keine Abnahmeprotokoll dann vorliegt), dass Versanddienstleisters und Verkäufers (Vega Engineering & Commerce GmbH) Haftung von Mangeln komplett entfällt. Wir empfehlen deswegen keine Abstellorte anzubieten. 5. In fall ein nicht bestätigbare (falsches) Mangelrüge hat der Auftragsgeber alle damit entstandene kosten zu tragen (Zum Beispiel: Kosten für Versand und technische Untersuchungen).

IV. Nacherfüllung:

1. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung (Neuleistung) steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung des § 478 I BGB bleibt unberührt. 2. Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt. 3. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung/Leistung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 

V. Begrenzung der Haftung des Auftragnehmers:

1. Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftete der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung des Auftragnehmers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. 2. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer VI, die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer VII. 3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. 

VI. Begrenzung der Haftung wegen Lieferverzögerung:

1. Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 10 % des Werte der Lieferung begrenzt; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 2. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.3. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 

VII. Begrenzung der Haftung bei Unmöglichkeit:

1. Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Leistung/Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. 2. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 

VIII. Rücktritt

Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die
Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

IX. Verjährung:

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung/Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Für Batterien ist diese Frist 6 Monaten. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des §§ 438 I Nr.1, 438 I Nr.2, 479 I und 634a I Nr.2 BGB. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit dem Mangel nicht in

Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme. 5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. 6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

X. Schadensersatz:

1. Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Käufers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Verkäufers verzögert, kann der Verkäufer pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 1 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 10 % berechnen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. 2. Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, 20% des Kaufpreises als Schadensersatz zu fordern. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. 3. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

XI. Eigentumsvorbehalt:

1. Die Lieferungen der Fa. Vega Engineering & Commerce GmbH erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung zwischen der Fa. Vega Engineering & Commerce GmbH und dem Auftraggeber entstehender gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen im Eigentum der Fa. Vega Engineering & Commerce GmbH2. Dem Auftraggeber ist es gestattet, die gelieferten Waren zu verarbeiten, mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Dies geschieht ausschließlich für die Fa. Vega Engineering & Commerce GmbH soweit hierdurch das Eigentum an der Ware untergeht, überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware. 3. Ferner ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Diese Ermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der Auftraggeber tritt hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit. allen Nebenrechten sicherungshalber an die Fa. Vega Engineering & Commerce GmbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. 4. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis zu widerrufen. 5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme, sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. 6. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Fa. Vega Engineering & Commerce GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. 7. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne

Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

XII. Erfüllungsort; Gefahrtragung; Gerichtsstand:

1. Erfüllungsort ist für beide Teile der Geschäftssitz der Fa. Vega Engineering & Commerce GmbH Alle Gefahren während des Transportes zwischen Erfüllungs- und Bestimmungsort trägt der Auftraggeber, auch wenn franko verkauft worden ist. 2. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckklagen, der Sitz der Fa. Vega Engineering & Commerce GmbH  

XII. Schlussbestimmungen: 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen lässt die Geltung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung gewollten Zweck auf rechtlich zulässigem Weg erreicht, oder dieser Regelung möglichst nahekommt.